Satzung Modena Club Deutschland
Präambel
Die Modena-Taube, eine der ersten echten Europäer unter den Rassetauben, wurde in den 60er und frühen 70er Jahren des 20. Jahrhunderts als “Englischer Modeneser” in Deutschland eingeführt; hielt hier einen unvergleichlichen Siegeszug und gehört zu einer der meistgezüchteten Tauben. Die Züchtergemeinschaft Pulheim, die mit den Anfängen der Modena-Taube in Deutschland untrennbar verbunden ist, leistete wertvolle Arbeit bei der Verbreitung und letztlich Anerkennung der Modena- Taube in Deutschland. Es war deshalb nur konsequent, dass sie einen Sonderverein gründen wollte. Die Gründungsversammlung fand am 17. Juni 1971 in Pulheim bei Köln statt. 18 Zuchtfreunde hoben den “Modena-Club Deutschland” aus der Taufe. Die zu dieser Zeit entworfene Satzung ist über all die Jahre in den Grundzügen unverändert geblieben, aber den Erfordernissen der Zeitläufe, der europäischen Annäherung und der Wiedervereinigung Deutschlands angepasst worden. Die nunmehrige Neufassung der Satzung soll mit ihrer Ausformulierung in die Zukunft weisen, aber Vergangenes und Bewährtes nicht außer Acht lassen. Dieses war Grundlage für die Neufassung.
§ 1 Modena Club Deutschland Die nachstehend aufgezählten Bezirksverbände bilden innerhalb des Staatsgebietes Deutschland den Modena-Club Deutschland, im Folgenden MCD genannt: Bezirk Küste Nord: - Schleswig-Holstein, - Bezirk Nord: - Niedersachsen, Bremen, Westfalen, Hamburg,- Bezirk Mitte: -Hessen, Rheinland, Rheinland Pfalz, Saarland- Bezirk Süd-West: - Baden - Württemberg,- Bezirk Bayern: - Bayern, - Bezirk Ost: - Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen. Der MCD untersteht dem Verband Deutscher Taubenzüchter (VDT) und ist über diesen Dachverband dem Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter (BDRG) unterstellt. Sitz des Vereins ist der Wohnort des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
§ 2 Zweck der Körperschaft Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Tierzucht gemäß der §§ 5 und 6 der Satzung des “Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V.” Insbesondere sind dies: - Förderung der Zucht der Modena Taube hinsichtlich der Erhaltung der Artenvielfalt des Hausgeflügels und als sinnvolle Freizeitbeschäftigung. - Beratung und Aufklärung über sachgemäße Zucht, Sonderverein-bezogene einheitliche Zuchtausrichtung und artgemäße Haltung. - Förderung des Tierschutzes in diesem Bereich.
§ 3 Mittel der Körperschaft Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausrichtung der Hauptsonderschauen und durch das Bereitstellen von Förderpreisspenden (z.B. Modena-Bänder) im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten. Darüber hinaus obliegt ihm die Aus- und Weiterbildung der Sonderrichteranwärter und der Sonderrichter. Er unterrichtet alle Mitglieder mittels Rundschreiben, Berichte in den Fachzeitschriften und über die eigene Internetseite.
§ 4 Vergütung Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd und/oder in der Höhe der Vergütung unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden.
§ 5 Organe Die Organe des Verbandes sind:
Die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand, der sich wie folgt zusammensetzt:
1.Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Schriftführer
2. Schriftführer
1. Kassierer
2. Kassierer
Zuchtwart
MCD Beirat gemäß § 6
§ 6 MCD Beirat Zum MCD Beirat gehören, neben dem Vorstand gemäß § 5 Ziffer 2, die durch die Bezirksversammlungen gewählten Vorsitzenden der Bezirke und der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit. Bei Verhinderung des Vorsitzenden, erfolgt die Vertretung in der Reihenfolge 2. Vorsitzender, 1. Schriftführer, 1. Kassierer. Dem Beirat obliegt: Die Beratung aller grundsätzlichen Fragen des MCD. Die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist, über Rechtsgeschäfte, die nicht den üblichen Geschäftsbetrieb des MCD entsprechen, die Berufung von Ausschüssen oder Kommissionen zur Durchführung der in §2 bestimmten Aufgaben. Die Berufung ist jederzeit widerruflich. Der MCD Beirat wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im 4 Quartal eines jeden Jahres, durch den Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen einberufen. Der MCD Beirat kann andere Personen mit beratender Stimme zu Sitzungen hinzuziehen, jedoch haben die Berater kein Stimmrecht. Von jeder MCD Beiratssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen
§ 7 Mitgliedschaft, Ein- und Austritt, Datenschutz Die Bezirke sind Träger des MCD. Der MCD führt keine Einzelmitglieder. Sie werden nur von den Bezirken geführt. Zum Erwerb der Mitgliedschaft in einem Bezirk ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand des jeweiligen Bezirksverbandes zu richten, der über den Antrag entscheidet. Dies gilt auch für ausländische Zuchtfreunde. Alle deutschen Mitglieder müssen auch Mitglied in einem dem BDRG oder VDT unterstellten Ortsverein sein. Jugendliche sind Mitglieder im Altersbereich zwischen 6 und 18 Jahren (entsprechend § 2 der Jugendordnung des BDRG). Jugendliche können nicht in den Vorstand und nicht als Delegierte gewählt werden. Der Austritt eines Bezirksmitgliedes kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Außerdem erlischt die Mitgliedschaft bei Tod oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet die zuständige Bezirksversammlung auf Vorschlag der Bezirksvorstandschaft. Ausgeschlossen können Einzelmitglieder werden, die vorsätzlich in grober Weise gegen die Interessen des MCD verstoßen oder die seit mindestens 2 Jahren trotz schriftlicher Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind. Mitglieder, die in einem Bezirk ausgeschlossen wurden, können nur mit Zustimmung des Vorstandes des MCD in einem anderen Bezirk aufgenommen werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind und/ oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Bezirke, die ihrer Beitragspflicht dem MCD gegenüber nicht nachkommen, können nach schriftlicher Mahnung zum Ablauf des Geschäftsjahres durch Mehrheitsbeschluss des MCD Beirat aufgelöst werden. Die Mitglieder eines solchen Bezirkes können einem angrenzenden Bezirk beitreten. Über die Anerkennung und Aufnahme eines neuen Bezirks entscheidet die Mitgliederversammlung. Datenschutz Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Personen bezogene Daten auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des ersten Vorsitzenden und des Kassenwarts gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Als Mitglied im Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V.(BDRG) und Verband Deutscher Rassetaubenzüchter e.V. (VDT) ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden außerdem Namen, Alter und Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Rassegeflügel/ Tauben-Ausstellungen meldet der Verein Ergebnisse (Zucht und Leistungspreise ect.) und besondere Ereignisse (z.B. Ehrungen) an den Verband. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Rassegeflügel/Tauben-Ausstellungen sowie Feierlichkeiten auf Web Seiten des Vereins und/oder in der Vereinszeitschrift bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung im Web und/oder in der Vereinszeitschrift mit Ausnahme von Ergebnissen Rassegeflügelausstellungen / Katalog. Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecke verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis. Der Verein informiert die Tagespresse sowie die Geflügelfachpresse über Ausstellungserfolge und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins gemäß der vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den BDRG bzw. VDT übe den Einwand bzw. den Widerruf des Mitglieds. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt
§ 8 Rechte und Pflichten der Bezirke und der Mitglieder Die Bezirke und deren Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den MCD im Rahmen der Satzung und der Geschäftsordnung. Sie sind berechtigt, sich entsprechend zu beteiligen und an den Clubveranstaltungen und Ausstellungen teilzunehmen. Alle Bezirke und deren Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des MCD sowie die Geschäftsordnung der Form und den Sinn entsprechend einzuhalten. Sie sind insbesondere verpflichtet, die Arbeit und die Bestrebungen des MCD tatkräftig zu unterstützen. Darüber hinaus sollten sie dem MCD die im Rahmen seiner Arbeit notwendigen Informationen erteilen und ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen.
§ 9 Beiträge Die Bezirke haben Beiträge je Mitglied an den MCD entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu zahlen. Jugendliche und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Zur Deckung von einmaligen oder wiederkehrenden finanziellen Belastungen können durch Hauptversammlungsbeschluss Umlagen entsprechend der Zahl der Mitglieder der Bezirke beschlossen und erhoben werden.
§ 10 Mitgliederversammlung Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die sich aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Delegierten der Bezirke zusammensetzt. Die Bezirke entsenden hierzu je angefangene 10 Mitglieder einen Delegierten. Das Stimmrecht eines Bezirks kann auch auf den Bezirksvorsitzenden oder ein Mitglied des Bezirks vereint werden. Hierüber entscheidet die jeweilige Bezirksversammlung. Stimmberechtigt sind nur die Delegierten der Bezirke, die ihrer Beitragspflicht bis zum 31.12. des Vorjahres nachgekommen sind. Die Stimmzahl orientiert sich an der Zahl der gemeldeten Mitglieder. Die Mitglieder der Bezirke können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Der Mitgliederversammlung obliegt: Die Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Fragen der Verbandsarbeit im MCD und die sich daraus ergebenden Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung sowie die Beschlussfassung über den Standard. Die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte. Die Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 5 Ziffer 2. Alle anderen Beschlüsse, die auf Grund der Satzung oder Geschäftsordnung von der Mitgliederversammlung gefasst werden müssen. Die Mitgliederversammlung ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben mindestens einmal im Jahr durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen. Sie findet am Ort der jeweiligen Sommer - Tagung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies mindestens 3 Bezirke unter Angabe der Gründe gemeinsam schriftlich beantragen. Die außerordentliche Versammlung muss dann binnen 3 Monaten stattfinden. Zur Mitgliederversammlung ist durch schriftliche Einladung des 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung an die Mitglieder der Bezirke 4 Wochen vorher einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Delegierten beschlussfähig. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. Die Abstimmungen sind schriftlich und geheim, nach vorheriger Abstimmung aber auch mittels Handzeichen zulässig. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Nur bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel- Mehrheit erforderlich.
§ 11 Der Vorstand Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Verbandes. Die Ämter in der Vorstandschaft sind Ehrenämter. Der Vorstand gemäß § 5 Ziffer 2. wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsitzungen werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 4 seiner Mitglieder beschlussfähig. Alle Vorstandsmitglieder besitzen das gleiche Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden entscheidend. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.
Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB vertreten den MCD gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand besteht nach § 26 BGB aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer mit Einzelvertretungsbefugnis. Der stellvertretende Vorsitzende darf von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Kassierer darf von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende gleichzeitig verhindert sind. Im Innenverhältnis ist der MCD-Vorstand § 5 und MCD-Beirat gemäß § 6 zuständig.
§ 12 Aufgaben Schriftführer Der Schriftführer erstellt die Protokolle der Mitgliederversammlungen, der Beiratssitzung und sonstigen Versammlungen. Die Protokolle sind von einem der Vorsitzenden abzuzeichnen. Sie erhalten erst danach Gültigkeit. Der Schriftführer führt den Versand der Rundschreiben und Einladungen durch.
§ 13 Aufgaben Kassierer Dem Kassierer obliegt die Abwicklung aller finanziellen Vorgänge. Er hat insbesondere Beiträge und andere Forderungen einzuziehen und Verbindlichkeiten pünktlich zu erfüllen. Er hat der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht abzugeben. Den Kassenprüfern hat er rechtzeitig, vor der Mitgliederversammlung, alle Kassenunterlagen zur Prüfung vorzulegen. 2 Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung jeweils für das nächste Geschäftsjahr gewählt.
§ 14 Aufgaben Zuchtwart Der Zuchtwart hat sich um eine einheitliche Auslegung der Musterbeschreibung zu bemühen. Er ist in Zusammenarbeit mit dem Vorstand / Zuchtausschuss federführend hinsichtlich der Fortentwicklung der Musterbeschreibung. Hierbei hat er vor allen Dingen die Zuchtfreudigkeit der Modena-Taube im Auge zu behalten. Der Ausrichtung der Musterbeschreibung auf einzelne Zuchtrichtungen hat er entgegenzusteuern, wenn die angestrebten Zuchtziele bei der Mehrheit der Sonderrichter und Züchter auf Ablehnung stoßen und zu erwarten ist, dass die positive Fortentwicklung unsere Rasse gehemmt wird.
§ 15 Zuchtausschuss a) Der Zuchtausschuss setzt sich aus dem HV-Zuchtwart, dem 1.Vorsitzenden sowie aus den Bezirkszuchtwarten zusammen. Dabei sollte mindestens ein Nicht-Sonderrichter dazugehören. b. Der 1. Vorsitzende und der Zuchtwart gehören kraft ihres Amtes dem Zuchtausschuss an. Die Zuchtwarte der Bezirke werden von den Bezirken gewählt. c) Der Zuchtausschuss unterstützt den Zuchtwart in seinen unter § 14 genannten Tätigkeiten. d) Zu einer Zuchtausschusssitzung ist bei Bedarf - jedoch mindestens 1x im Jahr - vom Zuchtwart einzuladen. Eine Einladung kann auch erfolgen, wenn mind. 4 Zuchtausschussmitglieder dieses beantragen. Von der/den Ausschusssitzung (en) ist ein Protokoll zu fertigen, das den Bezirken zeitnah zur Kenntnis zu geben ist. e) Der Zuchtausschuss ist in Zusammenarbeit mit dem Zuchtwart verantwortlich für eine einheitliche Bewertungs- und Zuchtausrichtung, für Standardangelegenheiten und für die Organisation der Sonderrichter- und Anwärterschulungen. f) Er ist für die Errechnung der Zuchtpreise bei der Hauptsonderschau verantwortlich. Bei Reklamationen (eigene Zucht) kann er vom Züchter den Ringausweis verlangen.
§ 16 Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit. (1-3 Personen) a. Pflege der Kontakte zu sämtlichen Medien. b. Abfassung von Presseberichten aller Art nach vorheriger Abstimmung mit dem 1.Vorsitzenden. c. Verantwortlichkeit für die Erstellung von Werbemitteln aller Art. (z. B. Flyer, Plakate, Handzettel) d. Redaktionelle Mitverantwortung für die Modena-News. e. Pflege der Homepage des Vereins. (Externe Vergabe möglich) f. Berichterstattung im Vorstand über die Öffentlichkeitsarbeit. g) Konzeptionelle Erarbeitung der Öffentlichkeitsarbeit.
§ 17 Auflösung eines Bezirks Die Bezirke führen die Bezeichnung “Modena-Club Deutschland” mit der in § 1 festgelegten Zusatzbezeichnung. Diese Satzung ist für die Bezirke bindend und analog anzuwenden. Sie können die Satzung durch eigene Satzungen ergänzen. Bei etwaigen Widersprüchen gilt jedoch diese Satzung als vorrangiges Recht. Über die Auflösung eines Bezirks entscheidet die Mitgliederversammlung des Bezirks mit Mehrheit. Das Vermögen erhält der MCD.
§ 18 Auflösung des MCD Die Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft /Verband kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden; hierzu ist eine Dreiviertel-Mehrheit der dort anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Das vorhandene Vermögen der Körperschaft wird im Auflösungsfalle an den Verband Deutscher Taubenzüchter (VDT) übergeben. Dieser muss die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke verwenden.
§ 19 Schlussbestimmungen Die Ehrengerichtsordnung des BDRG gilt für den MCD im Rahmen dieser Satzung. Alle bisherigen Beschlüsse, die in Widerspruch zu dieser Satzung stehen, treten außer Kraft. Die Satzung tritt auf Grund des Beschlusses der Mitgliederversammlung, 14. September 2024 in Bez. Mitte mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Obertshausen den 14.September 2024 Modena-Club Deutschland