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Geschäftsordnung

Modena Club Deutschland- Geschäftsordnung-

§ 1 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt von Jahreshauptversammlung zu Jahreshauptversammlung.

 

§ 2 Beitragszahlung, Mitgliederlisten

Die Höhe des Beitrages, den die Einzelmitglieder an den jeweiligen Bezirk zahlen müssen, setzen die Bezirke in eigener Zuständigkeit fest. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen. Die Bezirke überweisen pro Mitglied bis zum 1.Februar des jeweiligen Geschäftsjahres den durch die Jahreshauptversammlung des MCD festgesetzten Beitrag je Mitglied an den MCD. Bis zum 1.Februar. des jeweiligen Jahres sind dem 1. Schriftführer alle Mitgliederveränderungen schriftlich anzuzeigen. Außerdem ist eine Liste über die aktuelle Zusammensetzung des Bezirksvorstandes, die zahlenmäßige Meldung der über 18 Jahre alten Mitglieder, der Jugendlichen und der Ehrenmitglieder zu erstellen. Darüber hinaus sind die geplanten Bezirksveranstaltungen unter Angabe der Termine zu melden.

 

§ 3 Anträge zur Jahreshauptversammlung und zur Musterbeschreibung

Anträge zur Jahreshauptversammlung sind schriftlich oder per E-Mail, bis 2. Wochen vor der Jahreshauptversammlung, über den Bezirk an den 1.Vorsitzenden zu richten. Anträge zur Änderung der Musterbeschreibung sind in schriftlicher Form oder per E-Mail über den Bezirk an den Vorstand zu richten.

 

§ 4 Ehrungen

Verdiente Mitglieder der Bezirke können mit den Ehrennadeln des Modena-Club Deutschland ausgezeichnet werden. In der Regel sind: für die silberne Ehrennadel 10. Jahre für die goldene Ehrennadel 20. Jahre Mitgliedschaft in einem Bezirk erforderlich. Verdiente und langjährige Vorsitzende und Mitglieder können zu Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrungen innerhalb des MCD nehmen die Bezirke selbständig vor. Ehrungen, in besonders begründeten Fällen auch von Nichtmitgliedern, können durch den Vorstand des MCD mit Mehrheitsbeschluss durchgeführt werden. Ehrungen durch übergeordnete Verbände sind durch die Bezirke über den Vorstand des MCD zu beantragen.

 

§ 5 Sonderrichter

Sonderrichter für Modena-Tauben kann werden, wer: mindestens 5 Jahre Mitglied im MCD und Preisrichter der Gruppe F ist, und aktiver Züchter der Modena-Taube. Auf mindestens 2 Schauen, auf dem der Zuchtwart als Preisrichter tätig war, Modena- Tauben nach Feststellung des Zuchtwartes erfolgreich gerichtet hat. Sonderrichter-Anwärter schlagen die Bezirke dem Zuchtwart vor. Über die Anerkennung entscheidet auf Vorschlag des Zuchtwartes der Vorstand. Der Sonderrichter hat eine Treue und Förderpflicht, sowohl innerhalb als auch außerhalb entsprechend loyal den Modena Club Deutschland bei seinen Aktivitäten zu vertreten.

Sonderrichter, welche die Zucht der Modena-Taube aufgegeben haben oder an den jährlichen Schulungen anlässlich der Jungtierbesprechung 2-mal nacheinander nicht teilgenommen haben, können zukünftig nicht mehr als Sonderrichter auf Großschauen berufen werden. Bei anhaltender Zuwiderhandlung gegen diese Regelung wird der Sonderrichterstatus entzogen. Der Beschluss ist, nach einer mündlichen Anhörung, schriftlich zuzustellen und der Preisrichtervereinigung zu melden.

 

§ 6 Sommertagung mit Jungtierbesprechung

Die Sommertagung mit Jungtierbesprechung werden von dem turnusmäßig ausrichtenden Bezirk der Hauptsonderschau durchgeführt. Diese Regelung ist im Jahr einer Rassebezogenen Europaschau außer Kraft.

 

§ 7 Hauptsonderschauen / Bezirkssonderschau

Der Modena-Club Deutschland lässt jährlich eine Hauptsonderschau(HSS) ausrichten. Die Bezirke jährlich eine Bezirkssonderschau(BSS). Die Hauptsonderschau des MCD hat gegenüber den Bezirkssonderschauen Terminschutz. Der Termin für die HSS muss fristgerecht (2 Jahre vorher) in der Jahreshauptversammlung bekanntgegeben werden. Die Hauptsonderschauen werden in folgenden Turnus an die Bezirke vergeben: - Bezirk Mitte,- Bezirk Nord,- Bezirk Süd West –Bezirk Ost,- Bezirk Bayern, -Bezirk Küste Nord. In dem Jahr, in dem eine Rassebezogene Europaschau abgehalten wird, entfällt die Hauptsonderschau. Der Ausrichter der Jungtierbesprechung wird dann in Absprache mit den Bezirken festgelegt.

 

§ 7a Sonderschauen

Auf Sonderschauen sind möglichst Sonderrichter einzusetzen. Die Ausstellungsleitung verpflichtet auf Vorschlag des jeweils zuständigen Bundeszuchtwartes/ Bez.-Zuchtwartes, die Sonderrichter. Dabei ist auf Ortsnähe und Sonderrichterstatuten zu achten.

 

§ 8 Modena-Bänder

Der MCD vergibt anlässlich der Hauptsonderschau Modena-Bänder, deren Farbgebung jeweils der Ringfarbe anzupassen ist. Die Bezirke können eigene Bänder, jedoch mit dem Zusatz des jeweiligen Bezirks, in abweichender Farbgebung vergeben. Auf Hauptsonderschauen, mit angeschlossener Bezirkssonderschau, können die Bezirke ihre besonderen Bänder nur an ihre Mitglieder vergeben.

 

§ 9 Modena-Büsten

Auf der Hauptsonderschau werden Modena-Champion Büsten/Bänder, für die besten Einzeltiere vergeben. Die Kosten trägt, sofern sie nicht anderweitig übernommen werden, der ausrichtende Bezirk. Je eine Büste/Band wird vergeben auf, Alt und Jung beiderlei Geschlecht: 2.x Gazzi, 2.x Schietti einfarbig 4.x Schietti, gezeichnete Variante, 1,0 & 0,1 1.x Magnani.

 

§ 10 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 14.September 2024 in Obertshausen Bez. Mitte beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Helmuth Krengel, Vorsitzender